Finanzintermediär

Sie sind unsicher, ob Ihre Tätigkeit unter den Begriff des Finanzintermediär fällt?

Gemäss der Generalklausel von Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) sind Sie Finanzintermediär (FI), wenn Sie berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen.

So gelten Sie unter anderem dann als FI, wenn Sie haupt- oder nebenberuflich


Nutzen Sie unsere Dienstleistung - wir sind für Sie da.

Sämtliche Dienstleistungen der SMC verfolgen ein Ziel: Die Ihnen durch das Geldwäschereigesetz auferlegten Pflichten möglichst einfach und effizient erfüllen.

Neben der Unterstützung zur Einhaltung des Geldwäschereigesetzes profitieren Sie von einer Vielzahl an weiteren Dienstleistungen:


Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) ist ein Rahmengesetz, das sich darauf beschränkt, die dem Gesetz unterstellten Personen (Finanzintermediäre; FI) anhand der angebotenen Dienstleistungen zu bestimmen, die grundlegenden Sorgfaltspflichten für diese FI zu definieren und die Organisation der Aufsicht zu regeln, die auf dem Grundsatz der Selbstregulierung basiert.

Das GwG bezweckt mit der Unterstellung und der Beaufsichtigung der FI einen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu leisten, indem es gilt, Vermögenswerte krimineller Herkunft zu erkennen und den staatlichen Zugriff darüber zu ermöglichen.


Weiterführende Informationen

In den unten aufgeführten Links finden Sie ergänzende Informationen zur Bekämpfung der Geldwäscherei.